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Bundesverfassungsgericht
Kopftuchurteil im Ländle

Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 13. März festgelegt, dass allgemeine pauschale Kopftuchverbote an deutschen Schulen unzulässig sind, und revidiert die eigene Entscheidung von 2003. Allerdings hat der frühere BVG-Präsident Hans-Jürgen Papier diese Entscheidung deutlich kritisiert.
In Baden-Württemberg hatte die damalige CDU-Kultusministerin Annette Schavan im Juli 1999 durchgesetzt, dass die muslimische Lehrerin Fereshta Ludin nicht in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden konnte, da sie während des Unterrichts ein Kopftuch getragen hatte.
Das schwierige Dilemma zwischen dem Grundrecht auf freie Religionsausübung und der Neutralitätspflicht in der Schule bekommt durch diese höchstrichterliche Weisung eine neue Qualität. Papier moniert, dass durch dieses eindeutige Zeichen persönlichen Glaubens die Neutralität des Erziehungsauftrags verletzt werde, denn die Lehrerin trete in der Schule nicht als Privatperson auf, sondern als Vertreterin des Staates in Beziehung zu Kindern und Jugendlichen.
Dabei sei darauf zu achten, dass insbesondere das Grundrecht auf Gleichstellung von Mann und Frau fundamental sei. Bei einem möglichen Verbot soll es auf den konkreten Fall und die Bedeutung für den Schulfrieden ankommen – und ob sich das in der Praxis in den einzelnen Bundesländern bewährt, wird von vielen in Frage gestellt. Gerade bei jüngeren Kindern, die die Tragweite dieses Dilemmas nicht überblicken können, wäre ein Kopftuchverbot denkbar.
Ob das Kopftuch ein Symbol zur Unterdrückung der Frau ist, die im Koran nicht gleichgestellt ist, oder ein freier Ausdruck persönlicher Religionszugehörigkeit, diese Frage bleibt weiter strittig.

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